ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der Firma Touchpoint Media GmbH, Essen
- Grundsätze
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch die Firma Touchpoint Media GmbH, im Folgenden Auftraggeber genannt.
(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung vereinbart.
- Erbringung der Leistung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.
(2) Sämtliche Investitionen, die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen (z. B. Mitarbeiter, Hardware, Software), tätigt der Auftragnehmer auf eigene Rechnung und setzt hierfür grundsätzlich eigene Mitarbeiter und Arbeitsmittel ein.
(3) Kann der Auftragnehmer seine Leistung nicht fristgerecht erbringen, so hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Vergütung und unternehmerisches Risiko
3.1 Vergütung nach Leistungserbringung
Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich für die tatsächlich erbrachten und nachweisbaren Leistungen. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht erst nach erfolgreicher Leistungserbringung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
3.2 Keine Erfolgsgarantie
Der Auftragnehmer trägt das unternehmerische Risiko für die von ihm angebotenen Leistungen. Eine Vergütung ist nicht an den Erfolg der Leistungen gebunden, sondern an deren ordnungsgemäße und durch das Briefing vereinbarte Erbringung.
3.3 Selbstständige Tätigkeit
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko durch. Er entscheidet eigenständig über die Organisation, die eingesetzten Mittel und den Ablauf der Leistungserbringung im Rahmen der vereinbarten Vorgaben.
3.4 Haftung und Risiko
Der Auftragnehmer haftet für alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Kosten, Aufwendungen und Risiken, sofern diese nicht durch den Auftraggeber verursacht wurden.
3.5 Vergütung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB zu erbringen hat, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
(2) Der Auftraggeber wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen.
(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
- Grundvergütung und Leistungserbringung
4.1 Voraussetzungen für die Grundvergütung
Die Zahlung der Grundvergütung setzt voraus:
a) eine ununterbrochene Anwesenheit während der vereinbarten Einsatzzeiten,
b) die vollständige Erfüllung der im Briefing definierten Aufgaben, sowie
c) falls vereinbart, die Erstellung und rechtzeitige Übermittlung des Reportings.
4.2 Keine eigenmächtigen Teilleistungen
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eigenmächtig Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vom Auftraggeber genehmigt wurde.
4.3 Annahme von Teilleistungen
Die Annahme von Teilleistungen oder Teillieferungen durch den Auftraggeber erfolgt stets unter Vorbehalt und verpflichtet den Auftraggeber nicht, weitere Teilleistungen oder Teillieferungen zu akzeptieren.
4.4 Rechtsgrundlage
Die Regelungen des § 266 BGB bleiben unberührt, soweit gesetzlich zwingende Bestimmungen abweichende Regelungen vorsehen.
- Performance-Bonus
5.1 Voraussetzungen für den Anspruch
Der Anspruch auf den Performance-Bonus besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Pünktliche An- und Abmeldung beim Auftraggeber,
b) zuverlässige Kommunikation mit der Agentur während der Vertragslaufzeit, sowie
c) vollständige Erfüllung und rechtzeitige Übermittlung der im Briefing festgelegten Aktionsaufnahmen.
5.2 Ausschluss des Bonus
Wird eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf den Bonus vollständig.
5.3 Rechtsgrundlagen
a) Der Performance-Bonus ist eine freiwillige Zusatzvergütung und kein Bestandteil der Grundvergütung.
b) Die Zahlung erfolgt nur bei vollständiger Erfüllung der vereinbarten Bedingungen (§ 242 BGB).
- Geheimhaltung und Datenschutz
6.1 Definition vertraulicher Informationen
Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich zugänglichen technischen, geschäftlichen, finanziellen oder organisatorischen Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden.
6.2 Verpflichtung zur Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und die erhaltenen Unterlagen nach Beendigung der Tätigkeit unaufgefordert zurückzugeben.
6.3 Datenschutz
Die Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
- Loyalitätsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftraggeber für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten weder direkt noch indirekt für dessen Kunden tätig zu werden, sofern diese während der Tätigkeit betreut wurden.
(2) Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, behält sich der Auftraggeber vor, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu verhängen.
- Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte keinen Zugang erhalten.
(2) Die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sind auf Anforderung bzw. nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht an den Unterlagen und Gegenständen auszuüben. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht behält sich der Auftraggeber Schadensersatz vor.
- Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für sich und seine Mitarbeiter bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle beim Auftraggeber oder dessen Kunden entstehenden Schäden und etwaigen Folgeschäden in vollem Umfang.
- Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
(1) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
(2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.
- Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser AGB als auch der Inhalte der Bestellung bedürfen der Textform.
(2) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Essen, sofern gesetzlich zulässig.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken